Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen grundsätzlich nicht abgesetzt werden, auch wenn es die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung der beruflichen Tätigkeit erfolgen.
Für Repräsentationsaufwendungen, unter die auch die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt, gilt eine eigene Regelung. Wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt, können diese Aufwendungen zur Hälfte abgezogen werden.
Catering im Zuge einer Praxispräsentation
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob bei einer Fachärztin, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte, steuerlich absetzbare Repräsentationsaufwendungen vorlagen.
Die Behörde ermittelte die Besteuerungsgrundlage auf Basis einer Schätzung, da die Ärztin die Steuererklärung nicht abgegeben hatte. Laut der Ärztin wich die Schätzung aber erheblich von den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen ab. Sie ersuchte deshalb um Veranlagung der Einkommensteuer und machte unter anderem Repräsentationsaufwendungen geltend. Diese bestanden aus einer Raummiete, Miete für Banketttische und Stühle, dem Catering und einer Tischdekoration. Nach Meinung der Ärztin war diese Veranstaltung zur Präsentation ihrer Praxis vor Arztkollegen (möglichen Zuweisern) unumgänglich.
Entscheidung Bundesfinanzgericht
Die Ärztin wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) dazu aufgefordert, verschiedene Beweismittel, wie z. B. die Einladung, ein Programm über den Ablauf der Veranstaltung, Handouts für die Gäste oder den Text einer Rede vorzulegen. Trotz Aufforderung wurden keine Beweismittel vorgelegt. Auch Gäste wollte die Ärztin nicht als Zeugen vorladen.
Das Bundesfinanzgericht konnte deshalb nicht feststellen, ob im Zuge der Bewirtung eine Produkt- bzw. Leistungsinformation über die Ordination erfolgte. Daher lagen auch für das BFG keine abzugsfähigen Aufwendungen vor.
Stand: 29. August 2016
Erscheinungsdatum:
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