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Wie wird der Ersatz des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz lohnsteuerlich behandelt?

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Dienstnehmer, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, oder bei denen der Verdacht einer Ansteckung besteht, werden mittels behördlichen Bescheides unter Quarantäne gestellt (Absonderung) und können daher nicht im laufenden Betrieb arbeiten. Um einen Verdienstentgang auf Ebene des Dienstnehmers zu vermeiden, sieht das Epidemiegesetz (EpiG) vor, dass der Dienstgeber seinem Arbeiter oder Angestellten einen Vergütungsbetrag zu zahlen hat, welcher den entfallenen Bezug kompensieren soll.

Berechnung des Verdienstentgangs

Das Epidemiegesetz sieht für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Vergütung des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vor. Der Dienstgeber hat diesen Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung (Bruttolohn inkl. Sonderzahlung und Dienstgeberanteil zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Zuschlag gem. § 21 BUAG) gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des Entgelts auf den Arbeitgeber über. Die Vergütung ist dabei für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Maßnahme (z.B. Absonderungsbescheid) umfasst ist, wobei der Dienstgeber eine Erstattung des Vergütungsbetrages inkl. der darauf entfallenden Dienstgeberanteile beim Bund beantragen kann.

Behandlung im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung

Der Vergütungsbetrag ist als fortgezahltes Entgelt im Sinne des EFZG anzusehen. Es liegen aus lohnsteuerrechtlicher Sicht daher von demselben Arbeitgeber ausgezahlte Bezüge vor, die dem laufenden Lohnsteuerabzug sowie der Sozialversicherung unterliegen. Die im fortgezahlten Entgelt enthaltenen laufenden Bezüge erhöhen das Jahressechstel, sonstige Bezüge sind auf das Jahressechstel anzurechnen.

Aufgrund einer nunmehr ergangenen Klarstellung des BMF sind auf diese Bezüge kein Dienstgeberbeitrag zum FLAG (DB), kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie keine Kommunalsteuer (KommSt) einzubehalten und abzuführen.

Korrektur bisheriger Abrechnungen

Hat der Dienstgeber vom fortgezahlten Entgelt entgegen der vorliegenden Information den Dienstgeberbeitrag nach § 41 FLAG 1967 samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer abgeführt, sind Korrekturen nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung möglich.

Stand: 08. April 2021

Bild: sakkmesterke - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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