Seitenbereiche
Aktuelles
Steuernews für Klienten

Land- und Forstwirtschaft: Wie erfolgt die neue steuerliche Verteilung auf drei Jahre?

Illustration

Bestimmte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab der Veranlagung 2020 auf Antrag zu je einem Drittel im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren steuerlich berücksichtigt werden.

Wird ein Antrag gestellt, sind folgende Einkünfte in die Verteilung einzubeziehen:

  • aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen
  • aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben
  • aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht
  • aus übrigem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes

Voraussetzung ist, dass diese Einkünfte durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.

Ausgenommen davon sind unter anderem Einkünfte,

  • die durch Vollpauschalierung ermittelt wurden,
  • aus einer Jagd, aus einem Nebenerwerb oder einer Nebentätigkeit,
  • aus besonderen Waldnutzungen, wenn sie begünstigt sind,
  • aus der Veräußerung von Grundstücken oder
  • aus der Betriebsveräußerung oder -aufgabe.

Sind nicht sämtliche Einkünfte zu verteilen, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen und wie sie ermittelt wurden.

Die Verteilung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen und betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte und ist für die Folgejahre bindend. Die Verteilung endet unter anderem durch Widerruf des Verteilungsantrages. In diesem Fall kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.

Stand: 24. Februar 2021

Bild: Ewald Fröch - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Haben Sie eine Frage zum Thema? Wir sind Ihr Steuerberater in Linz und kümmern uns um Ihre Anliegen. Kontaktieren Sie uns, wir freuen uns Sie kennenzulernen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.